EIDGENÖSSISCHE BESTIMMUNGEN – GESETZESTEXT

 

Bundesgesetz über die gebrannten Wasser
vom 21. Juni 1932 (Alkoholgesetz, AlkG)

Das Alkoholgesetz untersagt in Artikel 41 den Verkauf im Laden sowie den Ausschank von gebrannten Wassern, das heisst Spirituosen, Produkten wie Wermut und Likören sowie alkoholischen Mischgetränken an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren. Dies gilt landesweit.

«Verboten ist der Kleinhandel mit gebrannten Wassern durch Abgabe an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren.»
(Art. 41 Abs. 1 Bst. i AlkG)

Werbung geniesst grundsätzlich den verfassungsmässigen Schutz der Wirtschaftsfreiheit.

In gewissen Bereichen wurde dieser Schutz eingeschränkt. Das gilt auch für alkoholische Getränke. In Bezug auf Kinder und Jugendliche sieht
das Gesetz folgende Bestimmung vor:

«Verboten ist die Werbung für gebrannte Wasser an Veranstaltungen, an denen vorwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen oder die vorwiegend für diese
bestimmt sind.»

(Art. 42b Abs. 3 Bst. e AlkG)

Weitere Informationen: www.eav.admin.ch

 

Lebensmittelverordnung vom 23. November 2005 (LMV)

Unter die Werberestriktionen der Lebensmittelverordnung fallen sämtliche alkoholischen Getränke.

«Jede Anpreisung für alkoholische Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren (Jugendliche) richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung:

a. an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden;
b. in Zeitungen, Zeitschriften oder andern Publikationen, die hauptsächlich für Jugendliche bestimmt sind;
c. auf Schülermaterialien (Schulmappen, Etuis, Füllfederhaltern usw.);
d. mit Werbegegenständen, die unentgeltlich an Jugendliche abgegeben werden, wie T-Shirts, Mützen, Fähnchen, Badebälle;
e. auf Spielzeug;
f. durch unentgeltliche Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche;
g. an Kultur-, Sport- oder anderen Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden.»
(Art 4 VO über alkoholische Getränke)

Zur Abgabe alkoholischer Getränke regelt die LMV ausserdem:

«1 Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind.

2 Sie dürfen nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Alkoholgesetzgebung.

3 Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist. Dabei ist auf die nach Absatz 2 sowie nach der Alkoholgesetzgebung geltenden Mindestabgabealter hinzuweisen.

4 Alkoholische Getränke dürfen nicht mit Angaben und Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten.

5 Alkoholische Getränke dürfen nicht mit gesundheitsfördernden Anpreisungen wie «stärkend», «kräftigend», «energiespendend», «für die Gesundheit», oder «tonisch» gekennzeichnet werden.

6 Bei süssen alkoholischen Getränken mit beliebiger Zusammensetzung, die organoleptisch mit alkoholfreien Süssgetränken wie Limonaden, Tafelgetränken, Nektaren, Fruchtsäften oder Eistee verwechselt werden können (z.B. «Alcopops»), sind folgende Hinweise anzubringen:
a. «alkoholhaltiges Süssgetränk»; und
b. «enthält x % vol Alkohol».
»
(Art 3 VO über alkoholische Getränke und Art. 11 LGV) (Stand 1. Dezember 2008)

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB)

Das Strafgesetzbuch enthält eine Bestimmung zum Thema Alkohol und Jugend:

«Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im
Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.»

(Art. 136 StGB)

 

BESTIMMUNGEN FÜR DIE KANTONE OBWALDEN, NIDWALDEN, URI UND SCHWYZ

Bestimmungen für den Kanton Obwalden

Gastgewerbegesetz vom 8. Juni 1997 (GGG)

«Verboten sind die Abgabe und der Verkauf
a. Die Abgabe von nicht gebrannten alkoholhaltigen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten
b. Die Abgabe von gebrannten Wassern an Kinder und Jugendliche richtet sich nach dem Bundesrecht»
(Art.18 GGG)

«Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke preisgünstiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.»
(Art.16 GGG)

Bestimmungen für den Kanton Nidwalden

Gastgewerbegesetz vom 28. April 1996 (GGG)

«Verboten sind die Abgabe und der Verkauf
a. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an offensichtlich Betrunkene oder offensichtlich unter anderen Drogen stehende Personen sowie an Jugendliche unter 16 Jahren und die Abgabe gebrannter Wasser an Jugendliche unter 18 Jahren ist verboten.
b. Werden alkoholhaltige Getränke an offensichtlich Betrunkene oder offensichtlich unter anderen Drogen stehende Personen abgegeben, sind daraus entstandene Forderungen nicht klagbar.»
(Art.30 GGG)

«Alkoholführende Gastwirtschaften haben eine Auswahl alkoholfreier Getränke nicht teurer anzubieten, als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.»
(Art.28 GGG)

Bestimmungen für den Kanton Uri

Gastwirtschaftsgesetz vom 29. November 1998 (GWG)

«Alkoholische Getränke dürfen nicht abgegeben werden an:
a. offensichtliche Betrunkene;
b. Jugendliche unter 16 Jahren;
c. Jugendliche unter 18 Jahren, wenn es sich um gebrannte Wasser handelt.
Bei Mischgetränken richtet sich die Abgabe nach den Bestimmungen der Eidgenössischen Alkoholverwaltung.»
(Art.12 GWG)

«In allen Gastgewerbebetrieben und bei allen Veranstaltungen, bei denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, ist auch eine Auswahl der gebräuchlichsten alkoholfreien Getränke anzubieten.
Dabei ist eine Auswahl alkoholfreier Getränke preisgünstiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.»

(Art.11 GWG)

«Die verantwortliche Person hat persönlich dafür zu sorgen, dass in Ihrem Betriebsbereich bzw. während des Anlasses, den sie veranstaltet, Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Anstand und Sitte bewahrt werden.»
(Art.9 GWG)

Bestimmungen für den Kanton Schwyz

Gastgewerbegesetz vom 10. September 1997

Verbot der Abgabe alkoholischer Getränke
Verboten ist bei den gastgewerblichen Tätigkeiten wie beim Handel die Abgabe von
a. alkoholischen Getränken an Jugendliche unter 16 Jahren;
b. Spirituosen oder verdünnten alkoholischen Getränken auf der Basis von Spirituosen an Jugendliche unter 18 Jahren;
c. alkoholischen Getränken an offensichtlich Betrunkene;
d. alkoholischen Getränken mittels Automaten.»
(Art. 3 GGG)

Bewilligungsarten
Die Bewilligung kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend oder zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden und an Bedingungen geknüpft werden.

(Art. 5 Abs. 4 GGG)

 

Gesetzestext
Festwirtschaft und Jugendschutz
Rechte der Veranstalter
 

 

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